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   BSG, 08.02.2001 - B 11 AL 59/00 R   

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https://dejure.org/2001,2249
BSG, 08.02.2001 - B 11 AL 59/00 R (https://dejure.org/2001,2249)
BSG, Entscheidung vom 08.02.2001 - B 11 AL 59/00 R (https://dejure.org/2001,2249)
BSG, Entscheidung vom 08. Februar 2001 - B 11 AL 59/00 R (https://dejure.org/2001,2249)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Arbeitslosenversicherung

  • lexetius.com

    Arbeitslosengeld - Gleichwohlgewährung - Berechnung des Erstattungsanspruches - tatsächlich an den Arbeitslosen ausbezahlter Betrag - nachträgliche Auszahlung eines Anteils der Sozialplanabfindung - Verfassungsmäßigkeit

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Arbeitslosengeld - Erstattung - Sozialplan - Abfindung - Konkursverwalter - Anrechnung

  • Judicialis

    AFG § 117

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berechnung des Erstattungsanspruches beim Arbeitslosengeld nach § 117 Abs. 4 S. 2 AFG

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Nur gezahlte Abfindung bringt Arbeitslosengeld zum Ruhen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2001, 558 (Ls.)
  • DB 2001, 485
  • NZA-RR 2002, 385
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (12)

  • BSG, 29.08.1991 - 7 RAr 130/90

    Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld, Erstattung des Arbeitslosengeldes wegen

    Auszug aus BSG, 08.02.2001 - B 11 AL 59/00 R
    Ein solcher Selbstbehalt aus einem Gesamtabfindungsanspruch werde der gesetzlichen Regelung nicht gerecht (BSG SozR 3-4100 § 117 Nr. 6).

    Bei dieser sogenannten Gleichwohlgewährung tritt wirtschaftlich betrachtet die Bundesanstalt für Arbeit (BA) in Höhe des Alg in Vorleistung für den Arbeitgeber (BSGE 60, 168, 171 = SozR 4100 § 117 Nr. 16; SozR 3-4100 § 117 Nr. 6 mwN); dafür geht der Anspruch des Arbeitslosen auf die Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung in Höhe des Alg auf die BA über (§ 117 Abs. 4 Satz 1 AFG, § 115 Abs. 1 SGB X; vgl BSGE 72, 111, 114 = SozR 3-4100 § 117 Nr. 9; SozR 3-4100 § 117 Nr. 11 mwN).

    Der Empfänger des Alg, regelmäßig der Arbeitslose, hat in diesen Fällen in Wirklichkeit in Höhe des erhaltenen Alg an die BA zu zahlen, was dieser aufgrund des gesetzlichen Anspruchsübergangs zugestanden hat (BSG SozR 3-4100 § 117 Nr. 6 mwN; SozR 3-4100 § 117 Nr. 18).

    Maßgebend ist hierfür allein die ordentliche Kündigungsfrist des Arbeitgebers, nicht eine kürzere des Arbeitnehmers; das gilt uneingeschränkt und unabhängig davon, wie das Arbeitsverhältnis beendet worden ist und von welcher Seite die Initiative hierfür ergriffen wurde, also auch bei fristloser Kündigung durch den Arbeitnehmer (BSG SozR 3-4100 § 117 Nr. 6 mwN) wie hier.

    Der sich hiernach ergebenden Ruhensfolge steht nicht entgegen, daß die Abfindung in einem Sozialplan vereinbart worden ist; denn die Annahme des Gesetzgebers, daß bei vorzeitiger Beendigung von Arbeitsverhältnissen Abfindungen im bestimmten Umfang eine Lohnausfallvergütung enthalten, ist auch bei Sozialplan-Abfindungen berechtigt (BSG SozR 4100 § 117 Nr. 5; SozR 3-4100 § 117 Nr. 6).

    Sie wird der Ruhensregelung nicht gerecht, worauf schon 1991 der 7. Senat des BSG hingewiesen hat (SozR 3-4100 § 117 Nr. 6), und begünstigt ohne Grund Arbeitslose, denen erst nach Alg-Bewilligung ein Teil einer vereinbarten Abfindung ausgezahlt wird.

    Hat der Arbeitgeber einen Anspruch des Arbeitslosen, etwa auf eine höhere Abfindung oder auf Schadensersatz, nicht erfüllt, kann hierauf nach § 117 Abs. 4 Satz 2 AFG nicht abgestellt werden; insoweit verbleibt es vielmehr bei § 117 Abs. 4 Satz 1 AFG, wonach bei Nichtzahlung eines an sich das Ruhen bewirkenden Anspruchs auf Arbeitsentgelt, Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung der Anspruch auf Alg gerade nicht ruht (SozR 3-4100 § 117 Nr. 6).

  • BSG, 13.03.1990 - 11 RAr 69/89

    Schadensersatzanspruch nach § 628 Abs. 2 BGB als Abfindung iS. von § 117 Abs. 2

    Auszug aus BSG, 08.02.2001 - B 11 AL 59/00 R
    Nicht zu folgen sei der Auffassung, dem Arbeitslosen stehe in Fällen vorliegender Art ein aus der Sozialplanabfindung und einem Schadensersatzanspruch (gemäß § 628 Abs. 2 BGB) zusammengesetzter Gesamtabfindungsanspruch zu, von dem dem Arbeitslosen jedenfalls der Teil verbleiben müsse, der als Entschädigung für den Verlust des sozialen Besitzstandes anzusehen sei (vgl BSG SozR 3-4100 § 117 Nr. 2).

    Wie das Bundessozialgericht (BSG) 1990 in SozR 3-4100 § 117 Nr. 2 ausgeführt habe, könne die Beklagte nur insoweit einen Erstattungsanspruch geltend machen, als der Klägerin die zustehende Abfindung auch tatsächlich zugeflossen sei.

    Allerdings hat der Senat 1990 die Auffassung vertreten, § 117 Abs. 4 Satz 2 AFG werde erst wirksam, wenn der Arbeitslose an Abfindungen, Entschädigungen oder ähnlichen Leistungen mehr erhalten habe, als ihm nach § 117 Abs. 2 und 3 AFG insgesamt zu zahlen gewesen sei (SozR 3-4100 § 117 Nr. 2).

  • BVerfG, 12.05.1976 - 1 BvL 31/73

    Verfassungsmäßigkeit der Anrechnung einer Abfindung auf Arbeitslkosengeld

    Auszug aus BSG, 08.02.2001 - B 11 AL 59/00 R
    Das BVerfG hat bereits entschieden, daß die typisierenden Regelungen des § 117 AFG nicht verfassungswidrig sind (BVerfGE 42, 176 ff = SozR 4100 § 117 Nr. 1).

    Denn nach der Rechtsprechung des BVerfG kann ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG nicht mit der unterschiedlichen Behandlung einerseits der Fälle der Beendigung unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers und andererseits der Fälle unter Beendigung ohne Einhaltung dieser Frist begründet werden, da in den letztgenannten Fällen das Element des Arbeitsentgelts bei der Bemessung der Abfindung in der Regel eine höhere Bedeutung hat (BVerfGE 42, 176, 184 = SozR 4100 § 117 Nr. 1).

  • BSG, 20.02.2002 - B 11 AL 71/01 R

    Insolvenzgeldanspruch - Urlaubsabgeltung - Anspruchsausschluss

    So hat das BSG zB bei Prüfung der Frage, ob ein Arbeitsloser eine Abfindung "wegen" der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhalten hat, das Vorliegen des ursächlichen Zusammenhangs mit der Erwägung begründet, der Arbeitslose hätte die Abfindung nicht erhalten, wenn das Arbeitsverhältnis nicht beendet worden wäre (ua SozR 3-4100 § 117 Nr. 23).
  • BSG, 21.06.2018 - B 11 AL 13/17 R

    Anspruch auf Arbeitslosengeld

    In diesem Fall wird zum Nachteil des Betroffenen davon ausgegangen, dass in einer Entlassungsentschädigung ein anrechenbarer Anteil von Arbeitsentgelt enthalten ist (BSG vom 29.1.2001 - B 7 AL 62/99 R - BSGE 87, 250, 255 = SozR 3-4100 § 117 Nr. 22 S 156; BSG vom 8.2.2001 - B 11 AL 59/00 R - SozR 3-4100 § 117 Nr. 23 S 166) .
  • LSG Hessen, 11.06.2021 - L 7 AL 66/20

    Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem SGB III ; Anforderungen an das Ruhen des

    Das BSG hat schon zur Vorläuferregelung des § 117 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) eine diesbezügliche Analogie mehrfach abgelehnt (BSG, Urteil vom 13. März 1990 - 11 RAr 69/89, NZA 1990, 829; BSG, Urteil vom 29. August 1991 - 7 RaR 130/90, NZA 1992, 387, 388 f.; BSG, Urteil vom 8. Februar 2001 - B 11 AL 59/00 R, NZA-RR 2002, 385, 386; BSG, Urteil vom 20. Januar 2000 - B 7 AL 48/99 R, NZS 2000, 568, 570).
  • LSG Schleswig-Holstein, 25.06.2004 - L 3 AL 84/03

    Berücksichtigung des Anspruchs auf Abgeltung eines restlichen Urlaubanspruchs bei

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  • LSG Bayern, 13.08.2002 - L 10 AL 393/99

    Erstattung geleisteten Arbeitslosengeldes; Beendigung des Arbeitsverhältnisses;

    Bei der Gleichwohlgewährung des § 117 Abs. 4 Satz 1 AFG tritt wirtschaftlich betrachtet die Beklagte in Höhe des Alg in Vorleistung für den Arbeitgeber (BSG SozR 3-4100 § 117 Nr. 6; SozR 3-4100 § 117 Nr. 23).
  • LSG Baden-Württemberg, 23.03.2012 - L 8 AL 2112/10
    Danach tritt ein Ruhen immer dann ein, wenn das Arbeitsverhältnis vorzeitig beendet worden ist und zwar uneingeschränkt und unabhängig davon, wie das Arbeitsverhältnis beendet worden ist (vgl. BSG, Urteil vom 08.02.2001 - B 11 AL 59/00 R - zur vergleichbaren Vorschrift des § 117 AFG), und wenn dem Arbeitnehmer eine der in § 143a Abs. 1 Satz 1 SGB III genannten Leistungen wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zusteht oder gewährt worden ist.
  • LSG Baden-Württemberg, 24.11.2009 - L 13 AL 4542/09
    Eine entsprechende Anwendung auf den Fall, dass der Arbeitnehmer ein Recht zur fristlosen Kündigung hatte, verbiete sich bereits angesichts des eindeutigen Wortlautes des Gesetzes (BSG, Urteil vom 29. August 1991, Az.: 7 RAr 130/90; Urteil vom 13. März 1990, Az.: 11 RAr 69/89 und Urteil vom 8. Februar 2001, Az.: B 11 AL 59/00 R).
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